Idas Enkelin hat ein kleines Kind, dem sie gerne mehr Zeit widmen möchte. Deswegen hat die junge Mutter Elternzeit beantragt. Sie entschied sich, für ein ganzes Jahr Urlaub zu nehmen. Das gefiel der Geschäftsleitung natürlich nicht. Deswegen wurde der Frau die bevorstehende Entlassung mitgeteilt.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation finden, denken Sie an Paragraph 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. In diesem Gesetz geht es ausdrücklich darum, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht entlassen darf, wenn dieser Elternzeit bereits in Anspruch genommen hat. Außerdem steht in Absatz 3 dieses Gesetzes, dass der Arbeitgeber nicht das Recht hat, den Arbeitnehmer während der Elternzeit zu kündigen.
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